5.1 Die Parteientschädigungen gehen grundsätzlich zu Lasten der unterliegenden Partei und somit zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Billigkeitsgründe für eine abweichende Verlegung sind weder dargetan noch ersichtlich. Die vom Anwalt der Beschwerdegegnerin eingereichte Kostennote erweist sich mit einer Honorarpauschale von Fr. 1'300.-- als angemessen und tarifgemäss (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den Anwaltstarif, bGS 145.53); nicht zu beanstanden sind auch die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 87.70 sowie die 8% Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 111.--.