5. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Ausgangsgemäss ist das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen und demjenigen der Beschwerdegegnerin zu entsprechen.