ZH 2015, Zürcher Studien zum öff. Recht, S. 207). Bezogen auf das strittige Baugesuch bleibt festzustellen, dass der kantonale Heimatschutz sich zwar vorgängig beim Erlass der kommunalen Ortsbildschutzzone, in der das Bauvorhaben liegt, sich hat oder hätte mit einem Rechtsmittel beteiligen können. Es ist ihm nun aber nach dem Seite 13 zur Auslegung von Art. 111 Abs. 2 BauG Gesagten verwehrt, sich gegen das strittige Baugesuch mit einer Einsprache oder einem Rekurs am Verfahren zu beteiligen. Damit steht fest, dass die Vorinstanz auf seinen Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist.