Verwaltungsrecht, 7. Aufl., N 599). Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer offenkundig nicht, denn dazu genügt sein Hinweis auf den einzig in der vorliegenden Streitsache ergangenen Bau- und Einspracheentscheid der Baukommission B___ nicht (Entscheid vom 18.11.2014). Dass andere Kantone ein weitergehendes Verbandsbeschwerderecht kennen, ist ebenfalls ohne Belang, denn die Kantone sind - abgesehen vom vorliegend unbestritten nicht tangierten Bereich einer Bundesaufgabe - im Bereich des Raumplanungsrechts nicht dazu verpflichtet, ein kantonales Verbandsbeschwerderecht einzuräumen (vgl. Regina Meier, Das ideelle Verbandsbeschwerderecht, Diss. ZH 2015, Zürcher Studien zum öff.