2.3) verkennt der Heimatschutz, dass ihm schon mit Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG nur ein auf die Anfechtung von Schutz- und Zonenpläne beschränktes Verbandsbeschwerderecht eingeräumt wurde. Soweit Gemeinden in der Vergangenheit auf seine gegen Bauoder Abbruchvorhaben gerichteten Eingaben tatsächlich eingetreten sind, so ist dem mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass die betreffenden Gemeinden dies auch in der Vergangenheit rechtmässig nur im Sinne eines kritischen Hinweises tun konnten oder hätten tun dürfen.