keinesfalls die vom Beschwerdeführer zugeschriebene Bedeutung zukommen. Weder Baugesuche noch Bauentscheide gehören zum Kreis der den ideellen Vereinigungen von kantonalen Gesetzgeber zugestandenen Anfechtungsobjekte; dies gilt auch dann, wenn Bauoder Abbruchgesuche Schutzobjekte gemäss Zonenplan, Schutzzonenplan oder Schutzverordnungen zum Gegenstand haben. Der Umfang sowie Sinn und Zweck des ausserrhodischen Verbandsbeschwerderechts ist nach dem oben zur Entstehungsgeschichte Gesagten dem Wortlaut entsprechend darauf beschränkt, die ideellen Vereinigungen beim Erlass von Zonenplänen, Schutzzonenplänen und Schutzverordnungen zur Beteiligung zu ermächtigen.