BauG in diesem Zusammenhang auf den gesamten 6. Abschnitt "Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz" verwiesen werden soll, und dass mit diesem Verweis insbesondere auch das Baubewilligungsverfahren mit eingeschlossen sei, kann nicht unabhängig von der Entstehungsgeschichte und der Vorläufernorm (in Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG ) beurteilt werden. Denn auch in Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG wurde für die Schutzzonenpläne auf die in jenem Gesetz einschlägigen "Art. 12 ff." und für die Zonenpläne auf Art.