2.7 Was der Beschwerdeführer gegen diese im Ergebnis auch von der Vorinstanz vertretene Auslegung des Art. 111 Abs. 2 BauG vorbringen lässt, vermag daran nichts zu ändern. Dass mit dem Verweis in Art. 111 Abs. 2 BauG auf die Art. 79 ff. BauG in diesem Zusammenhang auf den gesamten 6. Abschnitt "Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz" verwiesen werden soll, und dass mit diesem Verweis insbesondere auch das Baubewilligungsverfahren mit eingeschlossen sei, kann nicht unabhängig von der Entstehungsgeschichte und der Vorläufernorm (in Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG ) beurteilt werden.