Abgesehen von der unbestritten im Wortlaut zum Ausdruck gebrachten Ausdehnung der Legitimation auf Schutzverordnungen, ist davon auszugehen, der Gesetzgeber habe es dann im Jahre 2004 nach den auf nichts anderes hindeutenden Materialien zu Art. 111 Abs. 2 BauG bei einer Verbandsbeschwerde belassen wollen, welche auf die wörtlich genannten (drei) Anfechtungsobjekte beschränkt bleibt: Zonenpläne, Schutzzonenpläne und neu Schutzverordnungen. Eine kantonal-gesetzliche Grundlage für eine weitere Anfechtungsobjekte umfassende Verbandsbeschwerde wurde somit weder 1985 (Art. 91 EG zum RPG) noch im Jahre 2004 mit Art. 111 Abs. 2 BauG erlassen.