111 Abs. 3 BauG]. Dass den ideellen Vereinigungen neben der Einsprache- und Rekurslegitimation gegen Schutz- und Zonenpläne eventualiter auch eine solche gegen Bauten und Anlagen in Schutzzonen zugestanden werden sollte, lehnte der Regierungsrat damals im Wesentlichen mit folgender Begründung ab: Durch die Unterschutzstellung in den Schutz- und Zonenplänen bezeugten die Behörden, dass ihnen am Schutz der betreffenden Gebiete vor schädlichen oder störenden Eingriffen viel gelegen sei. Es dürfe ihnen in der Folge auch das Vertrauen geschenkt werden, dass sie die Schutzziele durch die nachfolgenden Verfügungen wie Baubewilligungen nicht torpedieren.