Zudem würden die kommunalen und kantonalen Behörden jeweils von sich aus die Zusammenarbeit mit den Organen des Natur- und Heimatschutz suchen. Ohne umfassende Einsprachelegitimation würden die ideellen Organisationen auch von den Bauherren als Partner und nicht als (potentielle) Gegner betrachtet. Dass die Behörden die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes ernst nähmen, ergebe sich daraus, dass sie weiterhin Eingaben mit der blossen Bedeutung von kritischen Hinweisen erheben könnten [so schon Art. 122 EG zum ZGB, ebenso Art. 91 Abs. 3 EG zum RPG und heute Art. 111 Abs. 3 BauG].