In allen übrigen Verfahren nach diesem Gesetz sind die erwähnten Vereinigungen wie bisher nicht zur Einsprache berechtigt." In der Folge wurde im Kantonsrat eine Ausdehnung der Einspracheund Rekurslegitimation der ideellen Vereinigungen auf Sondernutzungspläne beantragt (vgl. Auswertung 1. Lesung Kantonsrat und Volksdiskussion, Anträge des RR an den Kantonsrat vom 15. Januar 1985, S. 36). In der Volksdiskussion wurde weitergehend beantragt, es sei den ideellen Vereinigungen eine uneingeschränkte Einsprache- und Rekurslegitimation, oder eventualiter eine solche gegen Bauten und Anlagen in Schutzzonen einzuräumen (a.a.O., S. 37).