Im Kantonsrat passierte die heutige Fassung des Abs. 2 sowohl die 1. Lesung (vgl. ABl 2002, Nr. 45, S. 986) als auch die zweite Lesung unverändert (vgl. ABl 2003, Nr. 20, S. 520). In der Volksdiskussion wurde zwar eine generelle Streichung des Verbandsbeschwerderechts in Abs. 2 beantragt, aber dieser Antrag wurde in der Folge durchwegs abgewiesen (vgl. Auswertung der Volksdiskussion, in: Bericht des RR zur 2. Lesung vom 25. März 2003, Beilage 10.1.3, S. 2, sowie Bericht und Anträge der vorberatenden parlamentarischen Kommission