2.6 Aus dem Wortlaut von Art. 111 Abs. 2 BauG ergibt sich relativ klar, dass der kantonale Gesetzgeber den ideellen Verbänden nur Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne als Anfechtungsgegenstände vorbehalten hat. Gegenüber der früheren Regelung in Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG wurde der Kreis der Anfechtungsobjekte lediglich, aber immerhin um die Schutzverordnungen erweitert. Den Materialien zu Art. 111 Abs. 2 BauG lässt sich dazu nichts entnehmen, ausser der Feststellung, diese Bestimmung entspreche dem bisherigen Art. 91 EG zum RPG (Bericht und Antrag an den Kantonsrat zur 1. Lesung vom 16. Juli 2002, Beilage 2.2: