2.5 Die Vorinstanz hält dem geltend gemachten Verweis auf den gesamten 6. Abschnitt nebst dem auf Schutzzonenpläne, Schutzverordnungen und Zonenpläne als Anfechtungsobjekte beschränkten Wortlaut in Art. 111 Abs. 2 BauG im Wesentlichen entgegen, unter Einzelverfügungen seien im Sinne von Art. 80 Abs. 2 (lit. d) und Abs. 4 (lit. e) nur Anordnungen im Sinne einer Schutzmassnahme zu verstehen, nicht jedoch der angefochtene Bauentscheid, welcher sich auf den Umbau einer Schreinerei und den Einbau von Wohnungen beziehe. Da es sich bei einem Baugesuch ohnehin nicht um eine Verfügung handle, sei die Einspracheberechtigung auch deshalb zu verneinen.