Die kommunalen Baubewilligungsbehörden seien denn auch (wie im strittigen Verfahren auch) in ihrer langjährigen, schon zum praktisch gleichlautenden Art. 91 Abs. 2 EG zum RPG begründeten Praxis jeweils auf die Einsprachen des Heimatschutzes eingetreten und hätten dessen Anliegen materiell beurteilt, sobald Schutzzonenpläne oder Schutzverordnungen tangiert gewesen seien. Es habe einhellig die Auffassung bestanden, dass unter dieser Voraussetzung der Heimatschutz auch in Baubewilligungsverfahren einspracheberechtigt sei.