Seite 9 sei, sei die Legitimation des Beschwerdeführers auch in diesem Baubewilligungsverfahren gegeben; andernfalls könne er seine Aufgabe gar nicht erfüllen. Dasselbe ergebe sich auch aus Art. 79 Abs. 2 BauG. Die kommunalen Baubewilligungsbehörden seien denn auch (wie im strittigen Verfahren auch) in ihrer langjährigen, schon zum praktisch gleichlautenden Art.