BauG auch Einzelverfügungen. Damit seien auch Bauprojekte sowie Bau- und Einspracheentscheide, welche als Einzelverfügungen gelten würden, vom Legitimationsumfang erfasst. Dasselbe ergebe sich aus den Eigentumsbeschränkungen in Art. 81 BauG, welche insbesondere Bauverbote, Abbruchverbote und Baubeschränkungen sowie Leistungspflichten zur Nutzung, Bewirtschaftung, Zutritt und Unterhalt vorsähen. Dies belege, dass die Legitimation nicht nur beim Planerlass, sondern auch im Zusammenhang mit Einzelverfügungen bestehe, soweit ein Bezug zu schutzwürdigen Gegenständen nach Art. 79 BauG bestehe. Mit dem Verweis auf die Art. 79 ff.