Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, durch den bei den Schutzzonenplänen und Schutzverordnungen eingefügten Verweis auf Art. 79 ff. BauG habe der Gesetzgeber klargestellt, dass bei der Rechtsmittelberechtigung der gesamte 6. Abschnitt "Natur-, Land- schafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutz" des Baugesetzes mitgemeint sei. Daher sei die Legitimation nicht nur gegen den Erlass von Plänen, sondern gegen sämtliche Massnahmen, welche zur Umsetzung dieses 6. Abschnitts zur Verfügung stünden, gegeben. Zu diesen Massnahmen gehörten nach Art. 80 Abs. 4 lit. e BauG auch Einzelverfügungen.