2.4 Die Vorinstanz verneinte die Legitimation des Beschwerdeführers in enger Anlehnung an diesen Wortlaut und hielt dafür, im vorliegenden Fall seien dessen Einsprache und Rekurs gegen ein Bauvorhaben und nicht gegen einen Planerlass oder eine Schutzverordnung im Sinne von Art. 111 Abs. 2 BauG gerichtet.