Ob damit die Vorinstanz den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht nachgekommen sei, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer selber eine Rückweisung einzig aus diesem Grund als prozessualen Leerlauf bezeichnet und insofern nicht auf einer Rückweisung besteht. Somit ist einzig noch zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einsprache- und Rekurslegitimation zu Recht in Auslegung von Art. 111 Abs. 2 BauG verneint hat.