2.1 Der Beschwerdeführer lässt aber zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen und geltend machen, die Vorinstanz habe sich zwar ausführlich mit dem Beschwerderecht der gesamtschweizerischen Organisationen befasst, aber die vorliegend einzig noch strittige Legitimation des Heimatschutzes als kantonale Organisation lediglich in einem Satz behandelt und abgewiesen. Ob damit die Vorinstanz den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht nachgekommen sei, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer selber eine Rückweisung einzig aus diesem Grund als prozessualen Leerlauf bezeichnet und insofern nicht auf einer Rückweisung besteht.