Seite 7 2. Die Vorinstanz hat die Einsprache- und Rekurslegitimation des Heimatschutzes noch hauptsächlich deshalb verneint, weil es beim strittigen Baugesuch um ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzone und einer kommunalen Ortsbildschutzzone geht, und sie hat insofern eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV verneint. Dass deshalb jedenfalls dem Schweizer Heimatschutz die Einsprache- und Beschwerdelegitimation abgeht, wird vom beschwerdeführenden kantonalen Heimatschutz nun ausdrücklich anerkannt. Darauf braucht im Folgenden nicht weiter eingetreten werden.