Der beschwerdeführende Heimatschutz Appenzell Ausserrhoden ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem das DBU auf seinen Rekurs nicht eingetreten ist, formell beschwert. Bezogen auf dieses Anfechtungsobjekt (Nichteintretensentscheid) ist der Beschwerdeführer durch das Verneinen seiner Einsprache- und Rekurslegitimation auch in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt; insofern ist seine Beschwerdeberechtigung zu bejahen. Auf seine Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung dieses Nichteintretensentscheides beantragt wird.