1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1, in der Fassung gemäss Art. 100 Abs. 1 Justizgesetz, JG, bGS 145.31) in Verbindung mit Art. 110 lit. b und d des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) das Obergericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Bau und Umwelt (DBU) zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der beschwerdeführende Heimatschutz