D. Der beschwerdeführende Heimatschutz liess mit Eingabe vom 3. Juli 2015 seine Satzungen und eine Auftragsbestätigung nachreichen. Auf seine Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Desgleichen gilt für die Duplik der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin (ergänzt mit Kostennote vom 4. September 2015). E. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs hin bestand der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2016 ausdrücklich auf einer Begründung. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 5 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. Erwägungen