Seite 6 andernfalls wäre dieses Instrument in Art. 111 Abs. 2 BauG auch erwähnt worden. Zudem sei in der Einsprache vom 12. Mai 2014 einzig gerügt worden, das Vorhaben entspreche den Anforderungen des Art. 8 und 23 des Baureglements nicht, wogegen der Erlass einer Einzelverfügung gar nie zur Diskussion gestanden habe. Nach dem Wortlaut von Art. 111 Abs. 2 BauG genüge nicht, dass ein Schutzzonenplan oder eine Schutzverordnung "tangiert" sei, sondern eine Einsprache stehe den ideellen Vereinigungen einzig "gegen" diese Planungsinstrumente offen.