Die vorinstanzliche Feststellung, dass weder ein Schutzplan noch eine Schutzverordnung oder ein Zonenplan, sondern ein Baugesuch Gegenstand des Verfahrens sei, sei als Begründung des angefochtenen Rekursentscheides völlig hinreichend; der Beschwerdeführer habe damit die Tragweite des Entscheides erkennen und diesen anfechten können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei daher nicht gegeben. Die Legitimation als ideelle Vereinigung wäre nur zu bejahen, wenn diese eines der Instrumente in Art. 80 Abs. 2 und 4 BauG angefochten hätte, aber dies treffe vorliegend nicht zu.