Die Beschwerdegegnerin (Baugesuchstellerin) hielt der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, dass in casu weder ein Schutzzonenplan noch eine Schutzverordnung im Sinne von Art. 79 ff. und auch kein Zonenplan nach Art. 14 oder 18 BauG zur Diskussion stehe. Aufgrund des klaren Wortlautes sei deshalb eine Legitimation der ideellen Vereinigung im strittigen Baubewilligungsverfahren von Vornherein nicht gegeben. Die vorinstanzliche Feststellung, dass weder ein Schutzplan noch eine Schutzverordnung oder ein Zonenplan, sondern ein Baugesuch Gegenstand des Verfahrens sei, sei als Begründung des angefochtenen Rekursentscheides völlig hinreichend;