d bzw. Abs. 4 lit. e BauG ausschliesslich Instrumente zu verstehen, welche spezifisch dem Schutz von schutzwürdigen Gegenständen im Sinne von Art. 79 Abs. 1 BauG dienen würden. Der angefochtene Bauentscheid, welcher den Umbau einer Schreinerei und den Einbau von Wohnungen in ein Gebäude zum Gegenstand habe, welches nicht unter Schutz gestellt sei, könne nicht als Einzelverfügung im Sinne von Art. 80 qualifiziert werden. Beim Baugesuch handle es sich nicht um eine Verfügung, weshalb auch insofern keine Einspracheberechtigung gegeben sei. Für die weiteren Ausführungen dazu, kann auf die Akten verwiesen werden.