111 Abs. 1 BauG keinen Sinn. Würde sich die Legitimation auf sämtliche Massnahmen beziehen, welche zur Umsetzung des 6. Abschnitts zur Verfügung stehen, hätte der Gesetzgeber nach Auffassung der Vorinstanz einen Sammelbegriff wie "Anordnungen im Bereich des Natur-, Landschafts-, Kulturobjekt- und Ortsbildschutzes" gewählt ( wie z.B. in Art. 4 Abs. 3 BauG des Kantons Aargau). Aber selbst wenn auch Einzelverfügungen zu den Anfechtungsobjekten der ideellen Vereinigungen zählen würden, sei die Einsprachelegitimation nicht gegeben. Denn unter Einzelverfügungen seien nach Art. 80 Abs. 2 lit. d bzw. Abs. 4 lit.