C. Die Vorinstanz hielt der Beschwerde in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2015 im Wesentlichen entgegen, der Wortlaut von Art. 111 Abs. 2 BauG sei klar und eindeutig. Demnach seien ideelle Vereinigungen im Kanton nur zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen nach Art. 79 ff. und Zonenpläne nach Art. 14 oder 18 BauG legitimiert. Darunter falle keineswegs der gesamte 6. Abschnitt; dies wäre nur dann