Auch aus historischer Betrachtungsweise ergebe sich aus dem vorangegangenen EG zum RPG (vom 28. April 1985), dass dessen Art. 91 Abs. 2 praktisch gleich gelautet habe. Gestützt darauf seien kommunale Baubewilligungsbehörden jeweils auf die Einsprachen des Beschwerdeführers eingetreten und hätten seine Anliegen materiell beurteilt, wenn Schutzzonenpläne oder Schutzverordnungen tangiert wurden. In den meisten Fällen seien jedoch keine Entscheide erforderlich gewesen, da man sich jeweils im Rahmen von Einspracheverhandlungen auf Projektanpassungen und Verbesserungen geeinigt habe.