Demnach sei die Legitimation immer dann gegeben, wenn schutzwürdige Gegenstände im Sinne von Art. 79 Abs. 1 BauG betroffen seien. Auch aus Art. 79 Abs. 2 BauG ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer die Legitimation auch im konkreten Anwendungsfall (Baubewilligungsverfahren) zukommen müsse, wenn schutzwürdige Gegenstände tangiert und entsprechende Schutzmassnahmen (wie im konkreten Fall eine Ortsbildschutzzone) erlassen wurden. Auch aus historischer Betrachtungsweise ergebe sich aus dem vorangegangenen EG zum RPG (vom 28. April 1985), dass dessen Art. 91 Abs. 2 praktisch gleich gelautet habe.