Nichts anderes ergebe sich aus Art. 81 BauG, wonach unter anderem mit kommunalen Schutzverordnungen, Einzelverfügungen und Vereinbarungen Eigentumsbeschränkungen wie Bauverbote, Abbruchverbote und Baubeschränkungen sowie Vorschriften und Leistungspflichten zur Nutzung, Bewirtschaftung, Bepflanzung, den Zutritt und den Unterhalt erlassen werden könnten. Dies belege bereits, dass die Vorinstanz die Legitimation des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint habe. Aufgrund des Verweises auf Art. 79 ff.