80 Abs. 4 lit. e BauG auch Einzelverfügungen. Damit seien ohne Zweifel auch Bauprojekte und Bau- und Einspracheentscheide, welche "fraglos" als Einzelverfügungen gelten würden, vom Legitimationsumfang erfasst. Nichts anderes ergebe sich aus Art. 81 BauG, wonach unter anderem mit kommunalen Schutzverordnungen, Einzelverfügungen und Vereinbarungen Eigentumsbeschränkungen wie Bauverbote, Abbruchverbote und Baubeschränkungen sowie Vorschriften und Leistungspflichten zur Nutzung, Bewirtschaftung, Bepflanzung, den Zutritt und den Unterhalt erlassen werden könnten.