Seite 4 BauG gegeben. In seiner Auslegung dieser Bestimmung geht der Beschwerdeführer davon aus, dass mit dem zusätzlich eingefügten Verweis auf Art. 79 ff. klargestellt worden sei, dass bei der Rechtsmittelberechtigung der gesamte 6. Abschnitt "Natur-, Landschaft-, Kul- turobjekt- und Ortsbildschutz" des BauG gemeint sei. Die Legitimation umfasse aufgrund dieses Verweises nicht nur den Erlass von Plänen, sondern sämtliche Massnahmen, welche zur Umsetzung dieses 6. Abschnitts zur Verfügung stünden. Zu diesen explizit genannten Massnahmen gehörten nach Art. 80 Abs. 4 lit.