Soweit die Vorinstanz die Unvereinbarkeit mit Art. 111 Abs. 2 BauG darin erblicke, dass die Beschwerdeführerin Rechtsmittel nicht gegen einen Planerlass oder eine Schutzverordnung, sondern gegen ein Bauvorhaben erhoben habe, greife diese Sichtweise zu kurz und stelle eine Rechtsverweigerung und Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Nach Art. 111 Abs. 2 BauG sei die Einsprache- und Rekursberechtigung gegen Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen nach Art. 79 ff. und Zonenpläne nach Art. 14 oder 18