Auf eine deshalb angebrachte Rückweisung werde jedoch verzichtet, da sich ohnehin ergebe, dass der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung zurückzuweisen sei. Dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen hinsichtlich statutarischer Zielsetzung und Dauer seines Bestehens erfüllte, werde auch von der Vorinstanz nicht bestritten. Soweit die Vorinstanz die Unvereinbarkeit mit Art.