111 Abs. 2 BauG abgehen soll, werde lediglich in einem Satz abgehandelt (Erw. 1b). Dieser eine Satz genüge den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht, weshalb das rechtliche Gehör als verfassungsrechtliches Prinzip verletzt sei. Weil die Vorinstanz in ihrer Begründung eine Auseinandersetzung mit den Verweisen in Art. 111 Abs. 2 BauG unterlassen habe, sei es dem Beschwerdeführer verwehrt, die Überlegungen der Vorinstanz nachzuvollziehen. Auf eine deshalb angebrachte Rückweisung werde jedoch verzichtet, da sich ohnehin ergebe, dass der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung zurückzuweisen sei.