Weil dem kantonalen Heimatschutz im kommunalen Verfahren die Legitimation nicht abgesprochen worden sei (und dies auch sonst in kommunalen Verfahren nie geschehen sei), bestehe ein erhebliches Interesse an der Klärung der Frage, ob dem Heimatschutz gestützt auf kantonales Recht tatsächlich die Legitimation nicht zustehe. Der angefochtene Entscheid setze sich praktisch ausschliesslich mit dem Beschwerderecht der gesamtschweizerisch tätigen Organisationen auseinander. Aus welchen Gründen dem Heimatschutz die Legitimation nach Art. 111 Abs. 2 BauG abgehen soll, werde lediglich in einem Satz abgehandelt (Erw.