Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass dem Schweizer Heimatschutz die Einsprache- und Rekursberechtigung fehlt und dass im vorliegenden Verfahren keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG zu beurteilen sei. Weil dem kantonalen Heimatschutz im kommunalen Verfahren die Legitimation nicht abgesprochen worden sei (und dies auch sonst in kommunalen Verfahren nie geschehen sei), bestehe ein erhebliches Interesse an der Klärung der Frage, ob dem Heimatschutz gestützt auf kantonales Recht tatsächlich die Legitimation nicht zustehe.