B. Gegen diesen Rekursentscheid liess der Heimatschutz Appenzell Ausserrhoden mit Eingabe vom 22. April 2015 Beschwerde beim Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass dem Schweizer Heimatschutz die Einsprache- und Rekursberechtigung fehlt und dass im vorliegenden Verfahren keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG zu beurteilen sei.