bzw. 17 Abs. 2 RPG), ohne dass daraus die Erfüllung einer Bundesaufgabe abgeleitet werden könne (Urteil 1C_700/2013, E. 2.2). Weil der Heimatschutz somit weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht zur Verbandsbeschwerde berechtigt sei, habe es diesem schon bei der Vorinstanz an der Einsprachelegitimation gefehlt und entsprechend stünden ihm nun auch im Rekursverfahren keine Parteirechte zu. Auf seinen Rekurs sei deshalb nicht einzutreten.