Seite 3 Gebäude sei dort allerdings weder als bedeutsam noch mit einem speziellen Erhaltungsziel verzeichnet. Aber selbst aus einer eigentlichen Verzeichnung sei (gegebenenfalls) keine Einsprache- und Rekurslegitimation ableitbar. Denn die Umsetzung des ISOS müsse auf dem Weg über die Nutzungsplanung und die Anordnung anderer Schutzmassnahmen erfolgen (nach Art. 14ff. bzw. 17 Abs. 2 RPG), ohne dass daraus die Erfüllung einer Bundesaufgabe abgeleitet werden könne (Urteil 1C_700/2013, E. 2.2).