Das DBU hielt ferner dafür, dass der Heimatschutz auch aufgrund des übergeordneten Rechts nicht zu Einsprache und Rekurs legitimiert sei. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handle es sich bei der Erteilung einer ordentlichen Baubewilligung im Sinne von Art. 22 RPG durch die kantonalen Behörden nicht um die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG. Eine solche Bundesaufgabe sei im Bereich des Bau- und Raumplanungsrechts nur dann zu bejahen, wenn es um Bewilligungen, Teilbewilligungen, Ausnahmen oder entscheidrelevante Gesichtspunkte - auch in Nutzungsplänen - gehe (BGE 135 II 328, E. 2.1), deren Voraus-