Dies einerseits mit der Begründung, der Heimatschutz Appenzell Ausserrhoden sei gestützt auf Art. 111 Abs. 2 BauG nur zu Einsprache und Rekurs berechtigt, soweit er diese Rechtsmittel gegen Schutzzonenpläne und Schutzverordnungen (nach Art. 79 ff.) oder Zonenpläne (nach Art. 14 oder 18 BauG) richte. Weil vorliegend ein Baugesuch Gegenstand des Verfahrens sei, sei der Heimatschutz jedenfalls nach kantonalem Recht nicht legitimiert. Das DBU hielt ferner dafür, dass der Heimatschutz auch aufgrund des übergeordneten Rechts nicht zu Einsprache und Rekurs legitimiert sei.