Der Heimatschutz hielt unverändert an seinem Standpunkt fest, dass der geplante Baukörper mit Pultdach und einer Fassade mit sehr grossen Fensteröffnungen den Anforderungen in Art. 8 und 23 BauR nicht entspreche, da damit das Ortsbild wesentlich beeinträchtigt werde. Das Departement Bau und Umwelt lud die Denkmalpflege, die Vorinstanz, das Planungsamt sowie die Baugesuchstellerin zur Stellungnahme ein und beschloss, zuerst vorfrageweise über die Einsprachelegitimation des rekurrierenden Heimatschutzes zu entscheiden. Mit Entscheid vom 25. März 2015 trat das DBU auf den Rekurs des Heimatschutzes nicht ein. Dies einerseits mit der Begründung, der Heimatschutz