Das Bauvorhaben liegt in Sichtweite, jedoch ausserhalb der den Dorfkern von B___ umfassenden Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung (vgl. kantonaler Schutzzonenplan vom 16. April 1991). Mit Entscheid vom 18. November 2014 bewilligte die Baukommission B___ (fortan BBK) das Bauvorhaben und wies gleichzeitig eine dagegen gerichtete Einsprache des Heimatschutzes Appenzell Ausserrhoden ab. Die BBK bejahte die Einsprachelegitimation des Heimatschutzes als ideelle Vereinigung gestützt auf Art. 111 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1).