Seite 16 abschliessen können; aus seiner abgebrochenen Ausbildung kann er deshalb erst recht nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5. Da die Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen sind und er somit unterliegt, ist ihm in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 VRPG sowie Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) für dieses Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist anzurechnen. Demnach erkennt das Obergericht: